Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit der Fa. Kraussler Erdbau GmbH, soweit sie nicht im Einzelfall schriftlich oder durch individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber abgeändert werden.
Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten den abweichenden Regelungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen abweichenden Bestimmungen ausdrücklich zu widersprechen. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt haben, oder die Lieferung ausgeführt ist. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Schriftliche Mitteilungen durch uns gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf dem Kunden als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gewordene Anschrift oder E-Mail Adresse abgesandt wurden und wir dies nachweisen können.
Diese AGB gehen allenfalls bestehenden AGB unserem Vertragspartner vor. Letztere erlangen für das Vertragsverhältnis zu unserem Unternehmen keine Geltung.
2. Zustandekommen des Vertrages, Angebotsstellung, Begleitschreiben
Mündliche, telefonische, oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornierungen, etc. werden erst dann für uns rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Stillschweigen unsererseits gilt nicht als Zustimmung. Kostenvoranschläge und Angebote werden von uns nach bestem Fachwissen erstellt, wir leisten jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Die detaillierte Feststellung unserer angebotenen Leistungen und Lieferungen kann in einem „Begleitschreiben“ zum Angebot erfolgen. Dieses Begleitschreiben ist jedenfalls für das schriftliche Angebot rechtsverbindlich und Auftragsgrundlage.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherungsrechte
Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und Gebühren aus der NÖLSAG (NÖ Landschaftsschutzabgabe) und des ALSAG (Altlastensanierungsgesetz) Wir sind berechtigt die vereinbarten Preise bei, von uns nicht beeinflussbaren Erhöhungen von maßgeblichen Kostenfaktoren diese ohne gesonderte Mitteilung bis zu wechselseitiger Erfüllung des Vertrages zu erhöhen
4. Zahlungen
Ist der AG mit einer vereinbarten Zahlung in Verzug, so kann der AN unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist in Anspruch nehmen. Der AN ist berechtigt, im Falle des Verzuges durch den AG unter Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
In diesem Fall ist er zur Geltendmachung einer verschuldungsunabhängigen Konventionalstrafe von 20% der Bruttogesamtauftragssumme berechtigt. Daneben bleibt ein allfälliger Schadenersatz oder sonstiger Anspruch des AN unberührt, insbesondere sind daneben die Aufwände für bereits erbrachte Leistungen zur Gänze zu ersetzen, ohne Anrechnung einer Ersparnis.
Der AN ist darüber hinaus berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Rechtswirksamkeit des Vertrages Umstände erkennbar werden, die Zweifel an der Erfüllung des Kaufvertrages/Werkvertrages (Gegenleistungspflicht) durch den Auftraggeber aufkommen lassen. Dies gilt insbesondere im Falle der Nichtleistung von Teilzahlung und/oder der Weigerung Zusatzleistungen schriftlich zu beauftragen, wobei dem Auftragnehmer für diese Fälle ebenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Im Falle einer solchen Rücktrittserklärung steht dem Auftraggeber keinerlei Anspruch gegen den Auftragnehmer zu. Ebenso sind Ansprüche des Auftraggebers aus d dem Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen.
Davon unberührt bleibt der jeden Vertragspartner gegen den anderen Teil wegen dessen Verschulden an der vorzeitigen Vertragsauflösung nach den gesetzlichen Vorschriften zustehende Schadenersatzanspruch, sofern in dieser Vereinbarung nicht abweichend geregelt.
Tritt einer vom AG zu vertretende Unterbrechung der Leistung ein, so hat der AG dem AN die laufenden Kosten der Bereithaltung in der Höhe von 20% der Auftragssumme pro Monat für die gesamte Dauer der Unterbrechung zu vergüten
5. Skonto
Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der AG berechtigt, den Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen.
Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug.
Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht (z.B. durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Konto des AN)
6. Mangelhafte Rechnungslegung
Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen nach Vorlage unter konkreter Aufzählung der Rechnungsmängel zur Verbesserung zurückzustellen.
7. Verzugszinsen
Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 12,5% über dem Basiszinssatz und beginnen, auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.
8. Ausführungsunterlagen
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide, Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5 der ÖNORM B 2110). Sind Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies auch nach der HOB (Honorarordnung der Baumeister; herausgegeben von der Bundesinnung Bau) vom AG zu vergüten, sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist.
9. Lieferung, Gefahr, Übergang
Liefertermine oder Lieferfristen sowie Fertigstellungstermine sind schriftlich anzugeben. Ein Bauzeitplan gilt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Sollen Liefertermine bzw. Fertigstellungstermine verbindlich sein, so ist diese Verbindlichkeit schriftlich zu vereinbaren. Liefer- und Fertigstellungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom AG zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer im Einzelfall etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Lieferverpflichtung des AN steht unter dem Vorbehalt richtig und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den AN verschuldet. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände berechtigen den AN die Lieferung und die Dauer der Behinderung um eine ausgemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens, in 2223 Hohenruppersdorf, Gerichtsstand ist 2100 Korneuburg
Auf sämtliche zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossene Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
11. Wirksamkeit
Werden einzelne Punkte der AGB, aus welchen Gründen auch immer nicht rechtswirksam, wird die Gültigkeit der übrigen Punkte nicht berührt.